Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausgeführt wird.
3. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
II. Angebote, Lieferung
1. Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
3. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Besteller die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.
4. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenen Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
5. Es wird handelsübliche Ware geliefert. Geliefert wird nach (Verpackungs-) Einheiten bzw. Volumen.
6. Der Liefergegenstand ist ein Naturprodukt. Sein Gewicht schwankt je nach Struktur und Feuchtigkeit.
7. Aufgrund von Abweichungen in der Ware gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen können Beanstandungen nicht erhoben werden.
8. Gewicht oder Volumen der gelieferten Ware werden bei Abgang der Ware vom Werk festgestellt. Ein beim Transport entstehender Volumen- oder Gewichtsverlust stellt, bis zu einem Maß von 10 %, keinen Mangel dar und wird vom Besteller anerkannt.
III. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Fracht; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Gewährleistung
1. Sofern die Leistung für den Besteller ein Handelsgeschäft darstellt, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, daß er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 387, 378 HGB nachgekommen ist.
2. Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
3. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
4. Der Besteller kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstiger Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Leistung zusammenhängen, gegen den Verkäufer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Kaufssache für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, abzusichern.
5. Zugesicherte Eigenschaften i. S. v. § 459 Abs. 2 BGB sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Die Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
V. Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert oder sonst in einem Gewerk verarbeitet bzw. eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
5. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
VI. Gerichtsstand
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Unternehmenssitz des Verkäufers. Erfüllungsort ist ebenfalls der Sitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt.